Arbeitszeiterfassung als Pflicht des Arbeitgebers
Eine exakte Erfassung der von Mitarbeitern geleisteten Überstunden und auch von Arbeitszeiten im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit erfolgt in vielen Unternehmen nicht.Dies wird sich in Zukunft ändern müssen.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 14.5.2019, dass es eine unabdingbare Voraussetzung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben sei, ein System zu entwickeln, das die täglich effektiv geleistete Arbeitszeit genau erfasst. Er stellt klar, dass die Maßnahmen für arbeitsschutzrechtliche und nicht für vergütungsrechtliche Zwecke gelten müssen.
Eine solche Vorgabe gab es bislang im deutschen Arbeitsrecht nicht. Der Gesetzgeber muss nun eine Regelung schaffen, die eine punktgenaue Betrachtung der Arbeitszeit und insbesondere der Überstunden gewährleistet. Mit welchen Vorgaben deutsche Arbeitgeber im Einzelnen rechnen müssen, ist noch unklar.
In privaten bzw. öffentlichen Unternehmen, in denen die Arbeitszeit per Stechuhr aufgezeichnet wird, wird sich der Anpassungsbedarf in Grenzen halten. Jedoch wird es die üblichen Regeln zur Gleitzeit und zur Vertrauensarbeitszeit, bei denen Überstunden nicht im Einzelnen erfasst werden, so nicht mehr geben können.