Erleichterung für Gremiensitzungen bei Stiftungen, Vereinen und GmbHs
Die Coronakrise schränkt das öffentliche Leben immer mehr ein. Auch Vereine und Stiftungen sowie gGmbHs sind betroffen.Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern geregelten Ansammlungs- und Versammlungsverbote sowie der Kontaktbeschränkungen können Mitgliederversammlungen und teilweise auch Vorstands- und Geschäftsführersitzungen zurzeit nicht stattfinden. Die Handlungsmöglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und GmbHs sind daher erheblich eingeschränkt.
Im Eilverfahren haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen, dass seit dem 28.03.2020 in Kraft ist.
1. Grundsatz Präsenzveranstaltung
Grundsätzlich finden Vorstands-/Geschäftsführersitzungen und Mitgliederversammlungen in Präsenzveranstaltungen statt, es sei denn, die Satzung sieht hiervon bereits abweichende bzw. ergänzende Regelungen vor.
2. Virtuelle Sitzung oder Versammlung
Art. 2, § 5 Abs. 2 des o.g. Gesetzes schafft als Sonderregelung zu § 28 BGB (Beschlussfassung in Vorstandssitzungen) und § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mitgliederversammlung) die gesetzliche Voraussetzung – auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung – im Jahr 2020 „virtuelle“ Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen durchzuführen. Über die Verweisung des § 86 BGB gelten die Sonderregelungen auch für die Gremien einer Stiftung. Für GmbHs gelten diese Regelungen hingegen nicht.
Zum Abhalten einer virtuellen Versammlung kommen alle modernen Kommunikationsmittel wie Chat-Rooms, Bildschirmübertragung und auch Telefonkonferenzen in Betracht. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist es erforderlich, dass alle (Vorstands-)Mitglieder (technischen) Zugang zum dem gewählten Verfahren haben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der (Vorstands-)Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere an der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Die Stimmabgabe muss nicht mehr schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, das heißt anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail und Telefax möglich.
3. Erleichterter Umlaufbeschluss
Ferner sieht Art. 2, § 5 Abs. 3 vor, dass abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss auch ohne Versammlung der (Vorstands-)Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mind. 50% der (Vorstands-)Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Eine vergleichbare Regelung gibt es für GmbHs: Hier können nach Art. 2, § 2 Umlaufbeschlüsse ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme abgegeben werden.
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