Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten wird für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag gebildet, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Dadurch sollen die Aufwendungen dem Zeitraum zugeordnet werden, auf welchen sie tatsächlich wirtschaftlich entfallen. Ein typisches Beispiel dafür sind unterjährig zu zahlende Kfz-Versicherungsbeiträge, die z. T. Aufwand des folgenden Jahres darstellen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 2.3.2018, dass auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden kann, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Ein solcher Fall liegt nach dem Urteil vor, wenn ein Wert von 410 € je einzelnem Sachverhalt nicht überschritten wird. Dabei hat sich das Finanzgericht, wie auch schon der Bundesfinanzhof im Jahre 2010, auf die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bezogen.
Offengeblieben ist, ob und ggf. wie sich die ab dem Jahr 2018 angehobene Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf die Wesentlichkeit bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auswirken wird. Die Grenze war zum 1.1.2018 von 410 € auf 800 € erhöht worden. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass diese Erhöhung auch bei der Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen ist.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das vorstehend genannte Urteil und eine Erhöhung der Grenze auf 800 € steht noch aus.