Steuerentlastungsgesetz 2022

20.05.2022

 

Die Bundesregierung hat am 16.3.2022 den Gesetzentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Zur Entlastung der Bürger wegen der erheblichen Preiserhöhungen der letzten Monate ist u. a. die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags, des Grundfreibetrags und der Entfernungspauschale geplant.

Am 16.3.2022 beschloss die Bunderegierung den Gesetzentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022. Ziel ist es, die erheblichen Preiserhöhungen der letzten Monate, insbesondere im Energiebereich, durch eine steuerliche Entlastung der Bürger abzumildern.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor, die rückwirkend zum 1.1.2022 zur Anwendung kommen sollen:

  • Arbeitnehmer können bislang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung bis zum 20. Kilometer 0,30 € und ab dem 21. Kilometer 0,35 € steuerlich geltend machen. Die für das Jahr 2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 € soll vorgezogen werden und bereits ab dem Jahr 2022 gelten.
  • Der Arbeitnehmer­-Pauschbetrag soll von derzeit 1.000 € auf 1.200 € angehoben werden. Der Pauschbetrag wird immer dann steuermindernd berücksichtigt, wenn Arbeitnehmer keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend machen. Somit werden Arbeitnehmer ohne oder mit geringen Werbungskosten steuerlich entlastet.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden und damit alle steuerpflichtigen Personen entlasten.
  • Der Lohnsteuerabzug für die vergangenen Monate des Jahres 2022 ist wegen der Anhebung der vorgenannten Pauschalen und Freibeträge vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Finanzverwaltung wird nach Verabschiedung des Gesetzes geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 veröffentlichen. Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Häufig erfolgt die Überlassung im Rahmen eines durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Leasingvertrags, sodass der Arbeitnehmer von günstigeren Konditionen profitiert.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in der ersten Jahreshälfte 2022 abgeschlossen werden. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Gesetzentwurf um weitere Punkte aus dem Maßnahmenpaket gegen hohe Energiekosten ergänzt.

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