Verschärfung der Transparenzpflichten für Unternehmen
06.05.2021
Die Bundesregierung hat am 10.2.2021 einen Gesetzentwurf zur Reform des Transparenzregisters veröffentlicht. Zentrale Änderung ist die Umstellung auf ein Vollregister.
Das deutsche Transparenzregister ist bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet. Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten sind nur dann erforderlich, wenn sich die Angaben nicht bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern, also Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben (sog. Meldefiktion).
Diese Meldefiktion soll abgeschafft werden. Damit müssten künftig alle Unternehmen (außer GbRs) ihre wirtschaftlich Berechtigten unaufgefordert an das Transparenzregister melden. Dies betrifft insbesondere GmbHs, die sich bisher aufgrund der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste auf die Meldefiktion berufen konnten. Zukünftig sind damit die GmbHs den Personengesellschaften gleichgestellt, die weitgehend schon entsprechende Meldungen abgeben müssen.
Für die Erfüllung der erweiterten Meldepflichten sieht der Gesetzentwurf Übergangsregelungen vor. AGs, SEs sowie KGaAs müssen die Meldungen bis zum 22.3.2022, GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.6.2022 und alle anderen bis zum 31.12.2022 abgeben. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Geldbußen bis 150.000 € sanktioniert werden.
Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Bundestag und die Zustimmung des Bundesrats stehen zurzeit noch aus. Das Gesetz soll am 1.8.2021 in Kraft treten.